Der Kreistag möge beschließen:
Im vorliegenden Entwurf zur Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Weimarer Land sollen folgende
Punkte geändert werden:
- § 10 (4)
(4) Der Kreisausschuss beschließt unbeschadet der Regelung des § 105 i. V. m. § 26 Abs. 2 Thüringer
Kommunalordnung
- über Verträge des Landkreises oder seiner wirtschaftlichen Unternehmen mit Kreistagsmitgliedern
und seiner Ausschüsse oder mit Bediensteten des Landkreises; - über die Nebentätigkeit des Landrates und des hauptamtlichen Beigeordneten;
- über den Erlass der dem Landkreis zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben ab
50.000,00 Euro, Klageerhebungen, ausschließlich der Einlegung von Berufungen und Revisionen
bei einem Streitwert ab 50.000,00 Euro und Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen
Vergleichen über Forderungen ab 50.000,00 Euro, bei Rechtsstreitigkeiten vor Arbeitsgerichten,
gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen ab 50.000,00 Euro; - über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben je Haushaltsstelle, außerhalb des vom
Kreistag beschlossenen Deckungskreises ab 60.000,00 Euro bis 119.999,99 Euro im
Vermögenshaushalt und im Verwaltungshaushalt; - über die Genehmigung zur Benutzung des Wappens des Kreises Weimarer Land durch Dritte
- § 10 (6)
- Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt über die Vergabe von Bauleistungen, einschließlich
Straßenbauleistungen ab 120.000,00 Euro bis 1.199.999,99 Euro; - Vergabe von Lieferungen und Leistungen von 60.000,00 Euro bis 1.199.999,99 Euro;
- Vergabe von Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit und bautechnischer Gutachten
ab 20.000,00 Euro bis 499.999,99 Euro; - Aufträge im Rahmen der Mitgliedschaft im Zweckverband KISA und an die KIV GmbH ab 200.000,00
Euro; - Vergabe von Gutachten ab 20.000,00 Euro bis 49.999,99 Euro.
- § 24 (1)
Sind Beschlüsse des Kreistages erforderlich, sind den Kreistagsmitgliedern Vorlagen
zu den einschlägigen Tagesordnungspunkten über das Ratsinformationssystem, spätestens
vier Arbeitstage vor der Sitzung, zur Verfügung zu stellen. - § 39 Abweichungen und Änderungen der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung oder einzelne Paragrafen davon können mit einfacher Mehrheit geändert
werden, wenn der Antrag dazu vorher fristgemäß eingereicht und auf die Tagesordnung der nächsten
Kreistagssitzung gesetzt worden ist.
Zum Vorgang: https://weimarerland.ratsinfomanagement.net/vorgang/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZYMPugmDvpyLgNGh54LYK5k
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