Der Stadtrat beschließt:
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Satzung der Hundesteuer anzupassen und zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Satzung soll zum 01.01.2025 wirksam werden.
- Steuerfreiheit gewährt wird zusätzlich Hunden von Forstbediensteten und Hunde, deren Haltung zur wesentlichen Ertragserzielung gehalten werden (z. B. Herdenhunde/ Herdenschutzhunde).
- Steuerermäßigung gewährt wird zusätzlich für jeden gehaltenen Hund, sofern der Hundehalter einen Befähigungsnachweise in Form der Begleithundeprüfung, Team-Test Prüfung, als Sporthund mit Leistungsurkunde (Agility, Obedience, Fährte, Dog Dancing) oder eine andere vergleichbare Prüfung nach der Prüfungsordnung eines anerkannten Verbandes des Hundewesens mit Erfolg abgelegt hat.
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer so zu überarbeiten, dass erreicht wird, dass in Jena alle Menschen mit Behinderungen von der Hundesteuer befreit werden können, die auf einen Assistenzhund gemäß § 12e Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zum Schutz und zur Hilfe angewiesen sind. Dabei soll die Steuerbefreiung nur für solche Hunde gelten, für die eine Ausbildung nach §§ 12f und 12g BGG nachgewiesen werden kann.
Begründung:
Die derzeitig gültige Hundesteuersatzung sieht Fälle für Steuerfreiheit und Steuerermäßigung für Hundehalter vor. Die CDU Fraktion wurde darauf aufmerksam gemacht, dass weiterhin einige Hundehalter von der Steuerpflicht erfasst sind, die in anderen Kommunen erlassen oder ermäßigt wird, und es dafür gute Gründe gibt.
Wir schlagen vor, auch in Jena die Steuer für Forstbedienstete, Wildtierschützer und Halter, die Hunde zur Ertragserzielung halten (in Jena vor allem Hirten) von der Steuer auszunehmen.
Anders verhält es sich mit „Begleit- und Sporthunden“. Hier hatte Jena in 2017 die Steuerfreiheit zurückgenommen. In einem Prüfbericht des Rechnungsprüfungshof ist zusammengefasst, dass eine „Steuerbefreiung für reine Turnierhunde ausgeschlossen [ist] und [sie] stellt im Sinne einer Sicherstellung von Steuergerechtigkeit eine unrechtmäßige Verwaltungsentscheidung dar.“
Dagegen erscheint uns eine Steuerermäßigung als Sportfördermaßnahme geboten und ist in zahlreichen Satzungen in Gemeinden Deutschlands als solche verankert.
Zum 1. Juli 2021 sind im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetzes neue gesetzliche Regelungen zu Assistenzhunden in Kraft getreten. Dabei geht es um den Zugang zu öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie die Ausbildung, Prüfung und Zertifizierung von Assistenzhunden (§§ 12 e bis l BGG).
Assistenzhunde sind Hunde, die – ähnlich den sogenannten Blindenführhunden – ihrer Bezugsperson mit Behinderung individuell im Alltag helfen und sie bei bestimmten Alltagshandlungen unterstützen. Assistenzhunde werden entsprechend ausgebildet, um beispielsweise Menschen mit Sehbehinderung, Epilepsie, Diabetes , Gehörlosigkeit oder psychischen Erkrankungen wie PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) zu helfen. Die Ausbildung ist gesetzlich geregelt. Bisher erfüllen nicht alle Hundehalterinnen und Hundehalter mit Behinderungen, die auf einen Assistenzhund gemäß § 12e Absatz 3 BGG angewiesen sind, die Voraussetzungen nach § 4 der Hundesteuersatzung für eine Befreiung von der Hundesteuer.
Dazu gehören Menschen mit Behinderungen, die zwar schwerbehindert sind und damit über einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr verfügen. Sie sind aber weder blind oder taub noch haben sie einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „Bl“, „Gl“, „aG“ oder „H“. Auch für diese Menschen mit Behinderungen kann ein Assistenzhund dennoch Schutz und Hilfe bieten.
Die Steuerbefreiung soll nur für geprüfte Assistenzhunde nach den in der Assistenzhundeverordnung (AHundV) genannten Standards gelten.
Zusammen mit: CDU
Zum Vorgang: https://sessionnet.owl-it.de/jena/bi/to0050.asp?__ktonr=86514&smcspf=4
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