Verfahren zu den Haushaltssperren nach § 28 Abs. 2 ThürGemHV

Der Beschlusstext der Drucksache wird wie folgt ersetzt:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, alle von einer Bewirtschaftungs- bzw. Haushaltssperre betroffenen Akteur/-innen und Institutionen transparent über die Sperren zu informieren. Außerdem sind die Betroffenen über die notwendigen Schritte zu informieren, welche Möglichkeiten bestehen, diese Sperren aufzuheben. Ziel muss es sein, vorhandene Strukturen und laufende Projekte weder zu gefährden noch zu zerstören.

Begründung:

erfolgt mündlich


Änderungsantrag zu 0296/25 – Verfahren zu den Haushaltssperren nach § 28 Abs. 2 ThürGemHV