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Die 9. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Erfurt wird mit nachfolgenden Ergänzungen beschlossen:
Der § 4 (Anlage 7) Zusammensetzung enthält in Abs. 2 Nr. 4 folgende Fassung:
4. je ein Vertreter der örtlichen Gliederung,
- der in Erfurt ansässigen und in der Migrationsarbeit tätigen Wohlfahrtsverbände,
- der in Erfurt ansässigen Migrantenselbstorganisationen,
- des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
- der Hochschulen in Erfurt,
- der Polizeiinspektion Erfurt,
- sowie den Thüringer Landesverband der Migrantenselbstorganisationen.
Der § 9 (Anlage 8) Wahl und Wahlrecht enthält in Abs. 2 folgende Fassung:
(2) Wahlberechtigt ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 3 Monaten ununterbrochen in Erfurt mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
In der Anlage 1, 7 und 8 – 9. Änderungssatzung der Hauptsatzung wird durchgängig das Wort „Beisitzer“ in „Beisitzende“ geändert.
Begründung:
Zu § 4 Zusammensetzung:
Die Stadtverwaltung hat in ihrer Drucksache 2367/24 eine Änderungssatzung der Hauptsatzung eingebracht, die im Wesentlichen die Ergebnisse einer entsprechenden Arbeitsgruppe zusammenfasst und ändert, die durch Stadtratsbeschluss eingesetzt worden war. Die Stadtverwaltung wägt auch die in Anlage 4 zugegangene Stellungnahme vom 08. November 2024 der Erfurter Migrantenselbstorganisationen ab. Aus der Abwägung geht hervor, weshalb den Vorschlägen weitestgehend nicht gefolgt werden kann. Berücksichtigt wurde bereits, dass die Erfurter Migrantenselbstorganisationen zur beratenden Teilnahme vorgesehen sind. Ferner spricht in der Abwägung auch nichts dagegen, dass zusätzlich dem Vorschlag der Aufnahme des Thüringer Dach- bzw. Landesverbandes der Migrantenselbstorganisationen – MigraNetz Thüringen e.V. – ebenso aufgenommen werden kann. Damit würde auch dem Engagement der Migrantenselbstorganisationen entsprochen werden.
Zu § 9 Wahl und Wahlrecht:
Analog zum Kommunalrecht zur Rechtsangleichung sollte das aktive Wahlrecht ab dem 16. Lebensjahr in der Satzung und Wahlordnung des Ausländerbeirates angepasst werden. Dem liegen dieselben Erwägungen zur Einsichtsfähigkeit in der Wahlentscheidung zugrunde, die auch für die Teilnahme an der Kommunalwahl den Maßstab bilden.